08.06.2010
Fortführungsprognose oder Insolvenz?
Verlängerung der Änderung des Überschuldungsbegriffs bis Ende 2013
Mit Inkrafttreten des Finanzmarktstabilisierungsgesetz am 18.10.2008 wurde der Überschuldungsbegriff gem. §19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) neu definiert.
Diese Änderung, die am 01.01.2014 wieder durch das ursprüngliche Recht ersetzt wird, führt zu einer wesentlichen Lockerung der Pflicht im Falle einer Überschuldung einen Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen.
Bisher: Insolvenzantragspflicht bei rechnerischer Überschuldung
Bislang bestand bereits bei rechnerischer Überschuldung die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen, wobei eine rechnerische Überschuldung gem. §19 Abs. 2 InsO in der alten Fassung dann vorliegt, wenn das Vermögen der Gesellschaft, bewertet zu Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven, die vorhandenen Verbindlichkeiten übersteigt.
Aktuell: Neuregelung des Überschuldungsbegriffs
Mit der Verabschiedung des Finanzmarktstabilisierungsgesetztes (FMStG) hat der Gesetzgeber den Begriff der Überschuldung bis Ende 2013 neu definiert.
Nach Artikel 5 des FMStG wurde §19 Abs. 1 InsO dahingehend geändert, dass keine Überschuldung vorliegt, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist, obwohl das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Die Fortführungsprognose dient der Beurteilung, ob das bestehende oder zukünftige Unternehmenskonzept geeignet ist, innerhalb des Prognosezeitraums das finanzielle Unternehmens zu sichern. Diese geänderte Überschuldungsregelung soll an sich „gesunden“ Unternehmen die Möglichkeit einer Sanierung geben.
Allein eine positive Fortführungsprognose reicht aus, um die Insolvenzantragspflicht aufzuheben. Trotz des Vorliegens einer rechnerischen Überschuldung besteht somit keine Verpflichtung mehr, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen.
Darüber hinaus kommt der Fortführungsprognose bei der Vergabe neuer Kredite bzw. als Kommunikationsinstrument für Banken und Gläubiger sowie Geschäftspartner und Lieferanten aber auch für Mitarbeiter eine große Bedeutung zu.
Inhalt und Umfang der Fortführungsprognose
In Zusammenarbeit mit Ihnen erstellen wir eine Unternehmensplanung auf deren Grundlage die Fortführungsprognose erstellt wird. Bei der Unternehmensplanung handelt es sich um einen Teilbereich eines Sanierungskonzeptes im Sinne des IDW Standards S6.
Die Unternehmensplanung umfasst eine Ergebnis-, Finanz- und Vermögensplanung, wobei, ausgehend von den betrieblichen Teilplänen (Absatz, Material, Personal, etc.) wird eine Plan- Gewinn- und Verlustrechnung und darauf aufbauend ein Finanzplan und eine Plan-Bilanz entwickelt. Bei dem Prognosezeitraum wird auf eine mittelfristige Perspektive abgestellt, so dass der Prognosezeitraum 3 Jahre beträgt.
Die Planung wird auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben erstellt, welche von uns auf Plausibilität geprüft und unter Berücksichtigung von Wahrscheinlichkeiten in der Planung verarbeitet werden.
Die Prognoseerstellung wird in einem abschließenden Bericht dokumentiert, der vor allem die Prämissen beschreibt, unter denen die Prognose erstellt wurde.
Die Fortführungsprognose enthält Informationen über:
- Unternehmensprofil, Leitbild, Unternehmensentwicklung und –geschichte
- Personal/Management, Aufbau- und Ablauforganisation
- Rechtliche Verhältnisse, gesellschaftsrechtliche Ebene, verbundene Unternehmen, Rechtsstreitigkeiten
- Finanzwirtschaftliche Verhältnisse, Liquiditätsrisiken (Cashflow, Finanzierungskosten)
- Leistungswirtschaftliche Verhältnisse, Produkt- und Leistungsprogramm, Standorte, Beschaffung, Entwicklung, Produktion
- Absatz/ Vertrieb, Marketing, Wettbewerb, Marktentwicklung, Chancen/Risiken, Marktstrategien
- Informationssysteme, Controlling, EDV
Gemäß der Empfehlung des IDW umfasst der Beratungsauftrag auch die Erstellung monatlicher Soll-Ist-Vergleiche um Prognose und tatsächliche Ergebnisse zu überprüfen.
Unsere Erfahrung
Seit über 50 Jahren sind wir in Wuppertal im Bereich der steuerlichen Beratung tätig.
Auf dem Gebiet der Wirtschaftsberatung, insbesondere der Unternehmensplanung und Strategieberatung, können wir mittlerweile auf eine 20-jährige Erfahrung zurückblicken. Durch die Betreuung von Mandanten in der Region, aber auch deutschlandweit über die Grenzen des Bergischen Landes hinaus, verfügen wir inzwischen über vielfältige Bankenkontakte.
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02.02.2010
Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen der Unternehmensnachfolge
Bereits durch die Erbschaftsteuerreform 2008 wurde dem Betriebsnachfolger die Wahl eingeräumt, ob er eine Verschonung zu 85 % oder zu 100 % des begünstigten Vermögens in Anspruch nehmen will. Die mit Abgabe der Steuererklärung auszuübende Wahl ist bindend und kann nicht nachträglich revidiert werden.
Rückwirkend ab 2009 wurden nun die Zeiträume, innerhalb derer das Unternehmen weitergeführt werden muss, verkürzt und die erforderlichen Lohnsummen abgesenkt.
Demnach bleiben 85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, wenn
- das Unternehmen fünf Jahre fortgeführt wird.
- die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 400 % der Ausgangssumme gesunken ist.
- das unschädliche Verwaltungsvermögen maximal 50 % beträgt.
Auf Antrag bleiben 100 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, wenn
- das Unternehmen sieben Jahre fortgeführt wird.
- die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 700 % der Ausgangssumme gesunken ist.
- das unschädliche Verwaltungsvermögen maximal 10 % beträgt.
Die Lohnsummenregelungen gelten nur in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten.
Für schädliche Überentnahmen gilt sowohl bei der 85 % als auch bei der 100 % Option die verkürzte Frist von fünf Jahren.
Bei der Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem Wert des begünstigten Vermögens und dem Wert des gesamten Vermögensanfalls wird auch letzterer um die damit wirtschaftlich zusammenhängenden abzugsfähigen Schulden und Lasten gemindert.
Die Erleichterungen sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist.
Sofern für Erbschaften aus 2007/2008 auf Antrag das neue Recht angewendet wurde, gelten die verbesserten Verschonungsvoraussetzungen auch rückwirkend.
Zusammenfassung
Mit Wirkung zum 18.10.2008 hat der Gesetzgeber den Begriff der Überschuldung gem. § 19 Abs. 2 InsO modifiziert. Diese Änderungen wirken sich insbesondere auf die Pflicht zur Einreichung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung aus.
Nach altem Recht musste bereits bei Vorliegen einer rechnerischen Überschuldung ein Insolvenzantrag gestellt werden.
Seit Inkrafttreten des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes im Oktober 2008 wurde die Insolvenzantragspflicht im Falle der Überschuldung gelockert. Demnach befreit eine positive Fortführungsprognose von der Pflicht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Eine positive Fortführungsprognose weist nach, dass das Unternehmen, trotz Vorliegen einer rechnerischen Überschuldung, wahrscheinlich in der Lage sein wird, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

